Verbesserung der KiTa-Situation und Weiterentwicklung des KiTa-Portals der Stadt Würzburg

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

zur Verbesserung der Kinderbetreuung in der Stadt Würzburg stellen wir folgenden Antrag:

  1. Es werden alle Vorkehrungen getroffen, um den Rechtsanspruch der Anspruchsteller zu erfüllen. Dies ist Sache der Verwaltung und nicht Sache der Betroffenen. Die Anstrengungen zur Neuschaffung entsprechender Einrichtungen werden verstärkt und deutlich beschleunigt.
  2. Das KiTa-Portal der Stadt Würzburg wird so umgestaltet, dass mit der Vormerkung für eine oder mehrere Betreuungseinrichtungen gleichzeitig auch der unbedingte Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII geltend gemacht werden kann (= Bedarfsmitteilung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe). Die Stadt Würzburg nimmt damit die Bedarfsmitteilung entgegen und nimmt Kenntnis von ihr.
  3. Die Stadt Würzburg stellt ein Formular sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form zur Verfügung, mit dem der allgemeine und unbedingte Rechtsanspruch aus § 24 SGB VIII gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden kann.
  4. Die Stadt Würzburg stellt sicher, dass die Bürgerinnen und Bürger über die Unterschiede zwischen dem einrichtungsbezogenen Anspruch auf einen (kommunalen) Betreuungsplatz aus Art. 21 BayGO und dem allgemeinen und unbedingten Anspruch auf einen Betreuungsplatz vollständig und fehlerfrei aufgeklärt werden und über die Voraussetzungen zur Geltendmachung des Rechtsanspruchs auf Kinderbetreuung informiert werden.

Begründung:

Seit 2013 existiert der sog. Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung auch für die unter 3-Jährigen, § 24 Abs. 2 SGB VIII . Während davor im Gegensatz zu den Kindergartenplätzen für die über 3-Jährigen allenfalls ein einrichtungsbezogener Anspruch aus Art. 21 BayGO auf Zugang zu den kommunalen Krippenplätzen im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bestand, ist dieser Anspruch absolut und unbedingt und zwingt den Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Falle einer Kapazitätserschöpfung auch zur Kapazitätserweiterung (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.10.2017, Az. 5 C 19.16; BVerfG, Urteil v. 21.07.2015, Az. 1 BvF 2/13; BayVGH, Beschl. v. 17.11.2015, Az. 12 ZB 15.1191; Beschl. v. 17.11.2015, Az. 12 ZB 15.1703, Urteil v. 22.07.2016, Az. 12 BV 15.719). Auch ist mittlerweile geklärt, dass es keinen sog. Regelbedarf in Form einer halbtägigen Betreuung gibt, sondern ein Anspruch auf eine ganztägige Betreuung besteht, sofern nicht aus Gründen des Kindeswohls eine kürzere Betreuung angezeigt ist (BayVGH, Urteil v. 22.07.2016, Az. 12 BV 15.719). Die Geltendmachung dieses Anspruchs wird durch die derzeitige Verwaltungspraxis weitgehend vereitelt.

Die Stadt Würzburg ist in ihrer Eigenschaft als kreisfreie Stadt gleichzeitig als Kommune Trägerin der kommunalen KiTas und gleichzeitig als Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruchsgegner des allgemeinen Rechtsanspruchs auf Kinderbetreuung aus § 24 SGB VIII. Die Stadt Würzburg betreibt derzeit ein KiTa-Portal, über welches sich die Betroffenen für einzelne (insgesamt acht) Betreuungseinrichtungen direkt oder über ein korrespondierendes Papierformular vormerken lassen können. Die Anfragen werden letztlich dann von den einzelnen Betreuungseinrichtungen abgearbeitet. Darüber hinaus existieren keinerlei Formulare zur Geltendmachung des Rechtsanspruchs aus § 24 SGB VIII.

Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht möglich, mit einem solchen System (KiTa-Portal und dazugehörende Formulare) den Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung geltend zu machen. Vielmehr wird damit (und auch nur bezüglich der kommunalen Einrichtungen) lediglich der einrichtungsbezogene Anspruch aus Art. 21 BayGO geltend gemacht, der im Gegensatz zu § 24 SGB VIII unter einem Kapazitätsvorbehalt steht (VG München, Urt. v. 18.07.2018, Az. M 18 K 17.5264, Urt. v. 04.07.2018, Az. M 18 K 17.324, Beschl. v. 08.01.2014, Az. M 18 E 13.4877; v. 17.06.2015, Az. M 18 K 13.5191; BayVGH, Urt. v. 22.07.2016, Az. 12 BV 15.719, Beschl. v. 17.11.2015, Az. 12 ZB 15.1703). Gleiches gilt auch für die Kindergartenplätze bei den über 3-Jährigen (VG München, Urt. v. 13.06.2018, Az. M 18 K 17.1292). Die Bereitstellung ausschließlich solcher Kommunikationsmöglichkeiten und vor allem ohne einen klaren Hinweis darauf, dass die Verwendung nicht zu einer Geltendmachung des Rechtsanspruchs aus § 24 SGB VIII führt, stellt die Betroffenen vor kaum überwindbare Probleme.

Selbst der überdurchschnittlich informierte Betroffene ist kaum in der Lage zu erkennen, dass er mit den angebotenen Anmeldemöglichkeiten sein Ziel, nämlich den unbedingten Anspruch auf Kinderbetreuung, der im Falle einer Kapazitätserschöpfung den Träger der öffentlichen Jugendhilfe sogar zur Kapazitätserweiterung zwingt, überhaupt nicht erreichen kann.

Neben einer besseren und fehlerfreien Aufklärung und Informationsbereitstellung ist es dringend erforderlich, das bestehende Anmeldeverfahren so umzugestalten, dass der Rechtsanspruch nicht vereitelt wird. Die Umgestaltung hat so zu erfolgen, dass sowohl die Anforderungen aus Art. 45a AGSG als auch die die der Rechtsprechung erfüllt werden können.  Dazu ist zum einen eine Optimierung bzw. Umgestaltung des KiTa-Portals notwendig, die es ermöglicht, den allgemeinen Bedarf der Stadt mitzuteilen, ohne dass der Vorwurf, man habe nur mit den einzelnen Einrichtungen kommuniziert, erhoben werden kann. Die Umgestaltung soll so erfolgen, dass der Rechtsanspruch aus § 24 SGB VIII vollständig in das System eingebunden wird. Gleichzeitig sind eindeutige Formulare bereitzustellen, mit denen der allgemeine Bedarf und damit der Rechtsanspruch isoliert vom Vormerkungssystem angemeldet werden kann.

Über eine Art „Bedarfsermittlungsformular“ ergibt sich auch für die Stadtverwaltung ein positiver Effekt. Die ohnehin im Rahmen der Amtsermittlungspflicht einzuholenden Informationen zum konkreten Bedarf können auf diese Weise schneller erfasst werden. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die 3-monatige Frist ohnehin großzügig bemessen ist und es alleinige Pflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist, den Bedarf zu ermitteln (BayVGH, Urteil v. 22.07.2016, Az. 12 BV 15.719, so nun auch VG München, Urt. v. 18.07.2018, Az. M 18 K 17.5264). Den Anspruchsteller trifft insoweit nur eine Pflicht zur Mitwirkung (BayVGH, Beschl. v. 17.11.2015, Az. 12 ZB 15.1191, Urteil v. 22.07.2016, Az. 12 BV 15.719)

Mit freundlichen Grüßen

gezeichnet
Joachim Spatz
(Fraktionsvorsitzender FDP/Bürgerforum)

gezeichnet
Charlotte Schloßareck
(stellv. Fraktionsvorsitzende)

gezeichnet
Karl Graf
Stadtrat