Schriftliche Anfrage

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

sowohl in der Sitzung des Werkausschusses vom 17.07.2010, als auch in der Sitzung des Stadt- rates am 02.12.2010 wurde von den „Stadtreinigern“ folgende Auffassung vertreten:

„Die aktuelle Regelung in der Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung der Stadt Würz- burg besagt, dass die Anliegerräum- und -streupflicht auf beiden Seiten greift, auch wenn nur auf einer Seite ein selbständiger Gehweg vorhanden ist“.

Die Unterzeichnenden halten diese Interpretation der städtischen Sicherheitsverordnung für rechtlich nicht haltbar.

Begründung:

Gemäß § 11 der Sicherheitsverordnung der Stadt Würzburg ist „Sicherungsfläche die vor dem Vorderliegergrundstück … liegende Gehbahn in einer Breite von 1,50m“.

Gemäß § 2 Absatz a sind Gehbahnen „die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straße (Gehweg)“.

oder § 2 Absatz b „in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fuß- gängerverkehr dienenden Teile der öffentlichen Straße in einer Breite von 1,50 m“.

Aus Sicht der Unterzeichnenden kann § 2 Absatz b nicht greifen, da in Straßen mit einem Geh- weg es nicht an einem solchen mangelt.

Die Interpretation der städtischen Sicherungsverordnung durch die Verwaltung, die bei Straßen mit nur einem Gehweg auch eine Verpflichtung zum Räumen eines 1,50 m breiten Straßen- streifens für gegeben hält, ist schon aus diesem Grunde nicht nachvollziehbar.

Auch im Blick auf § 25 StVO, der festlegt: Fußgänger dürfen nur dann auf der Fahrbahn gehen, wenn die Straße weder einen Gehweg, noch einen Seitenstreifen hat“, wäre eine Verpflichtung zum Räumen eines 1,50 m breiten Straßenstreifens für die Bürger unzumutbar.

In diesem Zusammenhang bitten wir Sie, sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, um die Be- antwortung folgender Anfragen:

  1. Teilen Sie die von den Stadtreinigern vertretene Auffassung, dass die städtische Reinigungs- und -sicherungsverordnung bei Straßen mit nur einem Gehweg die Bürger verpflichtet, nicht nur den Gehweg, sondern auch auf der anderen Straßenseite einen Streifen von 1,50 m Breite zu räumen und zu streuen?
  2. Halten Sie eine solche Verpflichtung mit Blick auf § 25 StVO für zumutbar und sinnvoll, wenn doch die Bürger diesen geräumten Streifen nicht benutzen dürfen?
  3. Welche Maßnahmen wurden seitens der Verwaltung unternommen, um die Bürger auf ihre (angebliche) Verpflichtung zur Räumung eines Straßenstreifens hinzuweisen und gedenkt die Verwaltung gegen alle Bürger, die ihrer aus Sicht der Verwaltung gegebenen Verpflichtung zum Räumen eines Straßenstreifens nicht nachkommen wegen Begehung einer Ordnungswidrigkeit (§ 13 o.g. Verordnung) ein Bußgeld zu verhängen.

Um möglichen Missverständnissen vorzubeugen, weisen wir darauf hin, dass wir aus den oben dargelegten Gründen volles Verständnis dafür haben, dass Bürger in Straßen mit nur einem Gehweg eine Verpflichtung zum zusätzlichen Räumen eines 1,50 m breiten Straßenstreifens wenn nicht als Schikane, so doch als rechtlich nicht begründet ansehen. Auch legen wir keiner- lei Wert auf den Vollzug der in § 13 o.g. Verordnung geregelten möglichen Verhängung von Bußgeldern.

Dagegen sind wir nach wie vor der Auffassung, dass eine gerechtere Pflichtenverteilung bei Ausübung des Winterdienstes möglich wäre und bei zumindest einem Teil der Betroffenen auch auf Verständnis stoßen würde.

Mit freundlichen Grüßen

Reiner Hartenstein                                  Thomas Schrenk
Fraktionsvorsitzender        Stellv. Fraktionsvorsitzender

gez. Egon Schrenk

gez. Jürgen Weber

gez. Hans Schrenk