Interfraktioneller Eilantrag

Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Stadt Würzburg

Antrag auf Ergänzung des § 9 (Sicherungspflicht) o.g. Verordnung Es wird beantragt, bei § 9 folgenden Absatz 2 einzufügen

„Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.“

Der bisherige Absatz 2 wird als Absatz 3 weitergeführt.

Begründung:

Die Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter der Stadt Würzburg unterscheidet konsequenterweise zwischen Vorder- und Hinterliegern und überträgt beiden die Reinigungs- und Sicherungspflicht zu gleichen Teilen.

Dagegen unterscheidet o.g. Verordnung nicht zwischen Anliegern und „Gegenüberliegern“, mit der Konsequenz, dass hier eine Ungleichbehandlung der jeweils Betroffenen nicht nur in Kauf genommen, sondern per Verordnung zementiert wird.

So werden insbesondere in eingemeindeten Stadtteilen die Anlieger einer Straße mit nur einem Gehweg ungleichmäßig belastet, da grundsätzlich nur dem am Gehweg anliegenden Grundstückseigentümer oder -besitzer die Sicherungspflicht im Winter obliegt.

Die in der Mitteilungsvorlage der Stadtreiniger am 12.07.2010 getroffene Aussage

„Die aktuelle Regelung in der Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung der Stadt Würzburg besagt, dass die Anliegerräum- und -streupflicht auf beiden Seiten greift, auch wenn nur auf einer Seite ein Gehweg vorhanden ist“ ist nicht nachvollziehbar, da auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Straßenseite ein Räumen wegen des Straßenverkehrs nicht sinnvoll ist und in der Tat auch nicht praktiziert wird.

Das Beispiel der Stadt Wartenberg (siehe Antrag auf Ergänzung der VO!) zeigt, dass eine gerechtere Pflicht- und Lastenverteilung sehr wohl möglich ist.

Die Tatsache, dass die Regelungen in der Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung der Stadt Würzburg dem Verordnungsmuster des Bayer. Staatsministeriums des Innern zu Art. 51 Abs. 4 und 5 des BayStrWG über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter entsprechen, bedeutet sicher nicht, dass die Stadt Würzburg in ihrer Satzung nicht eine gerechtere Lastenverteilung regeln kann.

Die Unterzeichnenden bitten deshalb die Verwaltung, o.g. Verordnung im Sinne des Antrags zu ergänzen und zeitnah dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Reiner Hartenstein Bürgerforum Würzburg

Hans Schrenk SPD

Egon Schrenk FDP

Jürgen Weber

Würzburger Liste – Die Freien Wähler e.V.